(1) Um die im AEUV niedergelegten Ziele der GAP zu erreichen, werden die verschiedenen Maßnahmen, die unter diese Politik fallen, einschließlich der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums durch folgende Fonds finanziert: a) den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL); ▼C2 b) den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER). ▼B
(2) EGFL und ELER (im Folgenden die „Fonds“) sind Teil des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union (im Folgenden „Haushalt der Union“).