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Art 3 VO (EU) Nr. 1306/2013 — Fonds für die Finanzierung der Agrarausgaben

VO (EU) Nr. 1306/2013

Außer Kraft: Diese Verordnung wurde mit Wirkung vom 01.01.2023 durch die Verordnung (EU) 2021/2116 aufgehoben. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02013R1306-20201229 (EUR-Lex).

(1) Um die im AEUV niedergelegten Ziele der GAP zu erreichen, werden die verschiedenen Maßnahmen, die unter diese Politik fallen, einschließlich der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums durch folgende Fonds finanziert: a) den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL); ▼C2 b) den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raumes (ELER). ▼B

(2) EGFL und ELER (im Folgenden die „Fonds“) sind Teil des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union (im Folgenden „Haushalt der Union“).