Gesetze / VO (EU) Nr. 1303/2013

VO (EU) Nr. 1303/2013

Art 86 Grundsätze

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/86#abs-1 (1) Grundsätzlich gilt für alle Programme ein Verfahren zur Aufhebung der Mittelbindung, dem zufolge die Mittelbindung für Beträge, die nicht innerhalb einer bestimmten Frist als Vorschuss oder mittels eines Zahlungsantrags abgerufen werden, einschließlich aller Zahlungsanträge, die ganz oder teilweise einer Unterbrechung der Zahlungsfrist oder einer Aussetzung der Zahlung unterliegen, aufgehoben wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/86#abs-2 (2) Mittelbindungen im Zusammenhang mit dem letzten Jahr des Zeitraums werden gemäß den für den Abschluss der Programme geltenden Regelungen aufgehoben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/86#abs-3 (3) Die genaue Anwendung der Aufhebungsregelung wird für jeden ESI-Fonds durch fondsspezifische Regelungen festgelegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/86#abs-4 (4) Die noch offenen Mittelbindungen werden aufgehoben, wenn der Kommission nicht sämtliche für den Abschluss erforderlichen Dokumente innerhalb der in den fondsspezifischen Regelungen festgelegten Fristen übermittelt wurden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/86#abs-5 (5) Für die leistungsbezogene Reserve bestimmte Mittelbindungen unterliegen ausschließlich dem in Absatz 4 genannten Aufhebungsverfahren.

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