Gesetze / VO (EU) Nr. 1303/2013

VO (EU) Nr. 1303/2013

Art 81 Zahlung des ersten Vorschusses

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/81#abs-1 (1) Nach dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des Programms leistet die Kommission für den gesamten Programmplanungszeitraum eine erste Vorschusszahlung. Der erste Vorschussbetrag wird gemäß dem Bedarf an Haushaltsmitteln in Tranchen gezahlt. Die Höhe der Tranchen werden in den fondsspezifischen Regelungen festgesetzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/81#abs-2 (2) Die erste Vorschusszahlung wird ausschließlich für Zahlungen an Begünstigte im Rahmen der Programmdurchführung verwendet. Sie wird der zuständigen Stelle für diesen Zweck unverzüglich zur Verfügung gestellt.

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