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# Art 81 VO (EU) Nr. 1303/2013 — Zahlung des ersten Vorschusses

VO (EU) Nr. 1303/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach dem Beschluss der Kommission zur Genehmigung des Programms leistet die Kommission für den gesamten Programmplanungszeitraum eine erste Vorschusszahlung. Der erste Vorschussbetrag wird gemäß dem Bedarf an Haushaltsmitteln in Tranchen gezahlt. Die Höhe der Tranchen werden in den fondsspezifischen Regelungen festgesetzt.

(2) Die erste Vorschusszahlung wird ausschließlich für Zahlungen an Begünstigte im Rahmen der Programmdurchführung verwendet. Sie wird der zuständigen Stelle für diesen Zweck unverzüglich zur Verfügung gestellt.

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Zitiervorschlag: Art 81 VO (EU) Nr. 1303/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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