Gesetze / VO (EU) Nr. 1303/2013
VO (EU) Nr. 1303/2013Art 74 Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/74#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten kommen den Verwaltungs-, Kontroll- und Prüfverpflichtungen nach und übernehmen die in den Bestimmungen zur geteilten Mittelverwaltung aus der Haushaltsordnung und den fondsspezifischen Regelungen resultierenden Zuständigkeiten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/74#abs-2 (2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass ihre Verwaltungs- und Kontrollsysteme für die Programme im Einklang mit den fondsspezifischen Regelungen eingerichtet werden und dass diese Systeme wirksam funktionieren.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/74#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass wirksame Vorkehrungen für die Überprüfung von Beschwerden hinsichtlich der ESI-Fonds vorhanden sind. Der Geltungsbereich, die Vorschriften und die Verfahren bezüglich dieser Vorkehrungen liegen in der Verantwortung der Mitgliedstaaten gemäß ihrem institutionellen und rechtlichen Rahmen. Die Mitgliedstaaten prüfen auf Ersuchen der Kommission die der Kommission übermittelten Beschwerden, die in den Geltungsbereich ihrer Vorkehrungen fallen. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf Ersuchen die Ergebnisse dieser Überprüfungen mit.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/74#abs-4 (4) Aller offizieller Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission wird über ein elektronisches Datenaustauschsystem abgewickelt. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte mit den Vorschriften und Bedingungen, denen das elektronische Datenaustauschsystem entsprechen muss. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 150 Absatz 3 angenommen.