Gesetze / VO (EU) Nr. 1303/2013

VO (EU) Nr. 1303/2013

Art 73 Zuständigkeiten bei geteilter Mittelverwaltung

Stand: 02.10.2026

Im Einklang mit dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung sind die Mitgliedstaaten und die Kommission entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten, die in dieser Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen festgelegt sind, für die Verwaltung und Kontrolle der Programme zuständig.

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