Gesetze / VO (EU) Nr. 1303/2013
VO (EU) Nr. 1303/2013Art 73 Zuständigkeiten bei geteilter Mittelverwaltung
Stand: 02.10.2026
Im Einklang mit dem Grundsatz der geteilten Mittelverwaltung sind die Mitgliedstaaten und die Kommission entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten, die in dieser Verordnung und den fondsspezifischen Regelungen festgelegt sind, für die Verwaltung und Kontrolle der Programme zuständig.