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Art 21 VO (EU) Nr. 1303/2013 — Leistungsüberprüfung

VO (EU) Nr. 1303/2013

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten überprüft die Kommission 2019 in jedem Mitgliedstaat die Leistung der Programme in Bezug auf den Leistungsrahmen aus den jeweiligen Programmen (im Folgenden "Leistungsüberprüfung"). Die Methode zur Festlegung des Leistungsrahmens wird in Anhang II dargelegt.

(2) Bei der Leistungsüberprüfung wird auf Grundlage der Informationen und Bewertungen aus dem im Jahr 2019 eingereichten jährlichen Durchführungsbericht das Erreichen der Etappenziele der Programme auf Ebene der Prioritäten untersucht.