Gesetze / VO (EU) Nr. 1303/2013
VO (EU) Nr. 1303/2013Art 135 Fristen für die Einreichung von Anträgen auf Zwischenzahlungen und für deren Auszahlung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/135#abs-1 (1) Die Bescheinigungsbehörde legt gemäß Artikel 131 Absatz 1 regelmäßig einen Antrag auf Zwischenzahlung für die Beträge vor, die während des Geschäftsjahres in ihrem Rechnungsführungssystem verbucht wurden. Allerdings kann die Bescheinigungsbehörde – sofern sie es für notwendig erachtet – solche Beträge in die Zahlungsanträge aufnehmen, die in nachfolgenden Geschäftsjahren eingereicht werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/135#abs-2 (2) Die Bescheinigungsbehörde legt den letzten Antrag auf Zwischenzahlung für das vergangene Geschäftsjahr bis zum 31. Juli vor, auf jeden Fall aber, bevor der erste Antrag auf Zwischenzahlung für das nächste Geschäftsjahr vorgelegt wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/135#abs-3 (3) Der erste Antrag auf Zwischenzahlung darf erst dann gestellt werden, wenn die Kommission über die Benennung der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden gemäß Artikel 124 informiert wurde.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/135#abs-4 (4) Für ein operationelles Programm werden keine Zwischenzahlungen vorgenommen, es sei denn, der jährliche Durchführungsbericht wurde der Kommission gemäß den fondsspezifischen Regelungen übermittelt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/135#abs-5 (5) Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln nimmt die Kommission Zwischenzahlungen spätestens 60 Tage nach dem Datum vor, an dem der Zahlungsantrag bei ihr eingeht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/135#abs-6 (6) Abweichend von Absatz 2 endet die Frist für die Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung für das abschließende Geschäftsjahr am 31. Juli 2025. Der letzte bis zum 31. Juli 2025 eingereichte Antrag auf Zwischenzahlung gilt als der letzte Antrag auf Zwischenzahlung für das abschließende Geschäftsjahr.
Beträge aus anderen Mitteln als REACT-EU, die von der Kommission 2025 als Zwischenzahlungen erstattet werden, dürfen 1 % der Gesamtmittelzuweisungen (ohne REACT-EU-Mittel) für das betreffende Programm je Fonds nicht übersteigen. Beträge, die 2025 von der Kommission über diesen Prozentsatz hinaus zu zahlen wären, werden nicht gezahlt, sondern ausschließlich für die Verrechnung von Vorfinanzierungen beim Abschluss verwendet.