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# Art 135 VO (EU) Nr. 1303/2013 — Fristen für die Einreichung von Anträgen auf Zwischenzahlungen und für deren Auszahlung

VO (EU) Nr. 1303/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bescheinigungsbehörde legt gemäß Artikel 131 Absatz 1 regelmäßig einen Antrag auf Zwischenzahlung für die Beträge vor, die während des Geschäftsjahres in ihrem Rechnungsführungssystem verbucht wurden. Allerdings kann die Bescheinigungsbehörde – sofern sie es für notwendig erachtet – solche Beträge in die Zahlungsanträge aufnehmen, die in nachfolgenden Geschäftsjahren eingereicht werden.

(2) Die Bescheinigungsbehörde legt den letzten Antrag auf Zwischenzahlung für das vergangene Geschäftsjahr bis zum 31. Juli vor, auf jeden Fall aber, bevor der erste Antrag auf Zwischenzahlung für das nächste Geschäftsjahr vorgelegt wird.

(3) Der erste Antrag auf Zwischenzahlung darf erst dann gestellt werden, wenn die Kommission über die Benennung der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörden gemäß Artikel 124 informiert wurde.

(4) Für ein operationelles Programm werden keine Zwischenzahlungen vorgenommen, es sei denn, der jährliche Durchführungsbericht wurde der Kommission gemäß den fondsspezifischen Regelungen übermittelt.

(5) Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln nimmt die Kommission Zwischenzahlungen spätestens 60 Tage nach dem Datum vor, an dem der Zahlungsantrag bei ihr eingeht.

(6) Abweichend von Absatz 2 endet die Frist für die Einreichung des letzten Antrags auf Zwischenzahlung für das abschließende Geschäftsjahr am 31. Juli 2025. Der letzte bis zum 31. Juli 2025 eingereichte Antrag auf Zwischenzahlung gilt als der letzte Antrag auf Zwischenzahlung für das abschließende Geschäftsjahr.

Beträge aus anderen Mitteln als REACT-EU, die von der Kommission 2025 als Zwischenzahlungen erstattet werden, dürfen 1 % der Gesamtmittelzuweisungen (ohne REACT-EU-Mittel) für das betreffende Programm je Fonds nicht übersteigen. Beträge, die 2025 von der Kommission über diesen Prozentsatz hinaus zu zahlen wären, werden nicht gezahlt, sondern ausschließlich für die Verrechnung von Vorfinanzierungen beim Abschluss verwendet.

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Zitiervorschlag: Art 135 VO (EU) Nr. 1303/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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