Gesetze / VO (EU) Nr. 1303/2013

VO (EU) Nr. 1303/2013

Art 109 Finanzverwaltung und -kontrolle des gemeinsamen Aktionsplans

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/109#abs-1 (1) Zahlungen an den Begünstigten im Rahmen eines gemeinsamen Aktionsplans werden als Pauschalfinanzierung oder als standardisierte Einheitskosten behandelt. —————

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/109#abs-2 (2) Ziel der Finanzverwaltung, -kontrolle und -prüfung des gemeinsamen Aktionsplans ist ausschließlich die Überprüfung der Erfüllung der in dem Beschluss über die Genehmigung des gemeinsamen Aktionsplans definierten Bedingungen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/109#abs-3 (3) Der Begünstigte eines gemeinsamen Aktionsplans und die Stellen, die unter seiner Verantwortung handeln, können auf die Kosten für die Durchführung der Vorhaben ihre eigenen Rechnungslegungsverfahren anwenden. Diese Rechnungslegungsverfahren und die tatsächlich vom Begünstigten aufgewendeten Kosten werden weder von der Prüfbehörde noch von der Kommission geprüft.

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