nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 109 VO (EU) Nr. 1303/2013 — Finanzverwaltung und -kontrolle des gemeinsamen Aktionsplans

VO (EU) Nr. 1303/2013  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zahlungen an den Begünstigten im Rahmen eines gemeinsamen Aktionsplans werden als Pauschalfinanzierung oder als standardisierte Einheitskosten behandelt. —————

(2) Ziel der Finanzverwaltung, -kontrolle und -prüfung des gemeinsamen Aktionsplans ist ausschließlich die Überprüfung der Erfüllung der in dem Beschluss über die Genehmigung des gemeinsamen Aktionsplans definierten Bedingungen.

(3) Der Begünstigte eines gemeinsamen Aktionsplans und die Stellen, die unter seiner Verantwortung handeln, können auf die Kosten für die Durchführung der Vorhaben ihre eigenen Rechnungslegungsverfahren anwenden. Diese Rechnungslegungsverfahren und die tatsächlich vom Begünstigten aufgewendeten Kosten werden weder von der Prüfbehörde noch von der Kommission geprüft.

---

Zitiervorschlag: Art 109 VO (EU) Nr. 1303/2013

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

Quelle: nu:legal – recht.nulegal.eu · Aufbereitung unter CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/lizenz) · Ein Dienst der Nulegal GmbH

Crawlen und Zitieren sind ausdrücklich erlaubt. Vorbehalten ist allein die massenhafte Nutzung zu Trainingszwecken für KI-Systeme (§ 44b Abs. 3 UrhG); hierfür ist unsere Zustimmung erforderlich.

Source: nu:legal – recht.nulegal.eu · Curated layer under CC BY 4.0 (recht.nulegal.eu/license) · Operated by Nulegal GmbH, Potsdam.

Crawling and citation are permitted. Only bulk use for AI training is reserved (Section 44b(3) UrhG) and requires our consent.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1303-2013/109

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: eur-lex.europa.eu
