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VO (EU) Nr. 1227/2011

Art 7c Übermittlung von LNG-Marktdaten an die Agentur

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1227-2011/7c#abs-1 (1) Die LNG-Marktteilnehmer übermitteln der Agentur die LNG-Marktdaten über die von der Agentur eingerichteten Meldekanäle täglich kostenlos in einem standardisierten Format, mithilfe eines hochqualitativen Übertragungsprotokolls und so echtzeitnah wie technisch möglich vor der Veröffentlichung der täglichen LNG-Preisbewertung (18:00 Uhr MEZ).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1227-2011/7c#abs-2 (2) Die Kommission kann Durchführungsrechtsakte zur Festlegung des Zeitpunkts erlassen, bis zu dem LNG-Marktdaten vor der Veröffentlichung der täglichen LNG-Preisbewertung gemäß Absatz 1 vorzulegen sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1227-2011/7c#abs-3 (3) Bei Bedarf gibt die Agentur nach Konsultation der Kommission Leitlinien in Bezug auf Folgendes heraus:

a) die Einzelheiten der zu meldenden Informationen zusätzlich zu den derzeit geltenden Einzelheiten der zu meldenden Transaktionen und den Fundamentaldaten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014, auch für Gebote und Angebote, und

b) das Verfahren, den Standard und das elektronische Format sowie die technischen und organisatorischen Anforderungen für die Übermittlung der Daten, die bei der Übermittlung der LNG-Marktdaten einzuhalten sind.

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