Gesetze / VO (EU) Nr. 1227/2011
VO (EU) Nr. 1227/2011Art 7d Qualität der LNG-Marktdaten
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1227-2011/7d#abs-1 (1) Die LNG-Marktdaten umfassen Folgendes:
a) die Vertragsparteien, einschließlich des Kauf- bzw. Verkauf-Indikators;
b) die meldende Partei;
c) den Transaktionspreis;
d) die vertraglichen Mengen;
e) den Auftragswert;
f) das Ankunftsfenster für die LNG-Ladung;
g) die Lieferbedingungen;
h) die Lieferorte;
i) die Zeitstempel-Informationen zu allen folgenden Angaben:
i) Datum und Uhrzeit der Abgabe des Gebots oder Angebots;
ii) Datum und Uhrzeit der Transaktion;
iii) Datum und Uhrzeit der Meldung des Gebots, des Angebots oder der Transaktion;
iv) Eingang der LNG-Marktdaten bei der Agentur.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1227-2011/7d#abs-2 (2) Die LNG-Marktteilnehmer übermitteln der Agentur LNG-Marktdaten in den folgenden Einheiten und Währungen:
a) Transaktions-, Gebots- und Angebotspreise pro Einheit in der im Vertrag angegebenen Währung und in EUR/MWh sowie gegebenenfalls mit angewandten Umrechnungs- und Wechselkursen;
b) die vertraglichen Mengen in den in den Verträgen festgelegten Einheiten und in MWh;
c) Ankunftsfenster als Lieferdaten im UTC-Format;
d) als Lieferort eine gültige Kennung aus der Liste der Agentur, wie sie in der Liste der nach dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 meldepflichtigen LNG-Anlagen verzeichnet ist. Die Zeitstempel-Informationen sind im UTC-Format anzugeben;
e) gegebenenfalls ist die Preisformel des langfristigen Vertrags, aus der der Preis abgeleitet wird, insgesamt anzugeben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1227-2011/7d#abs-3 (3) Die Agentur gibt Leitlinien zu den Kriterien heraus, nach denen auf einen einzigen Übermittler ein erheblicher Teil der innerhalb eines bestimmten Bezugszeitraums übermittelten LNG-Marktdaten entfällt, und wie dies bei ihrer täglichen LNG-Preisbewertung und dem LNG-Referenzwert zu berücksichtigen ist.