Gesetze / VO (EU) Nr. 1227/2011
VO (EU) Nr. 1227/2011Art 7a Aufgaben und Befugnisse der Agentur im Hinblick auf LNG-Preisbewertungen und LNG-Referenzwerten
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1227-2011/7a#abs-1 (1) Die Agentur erstellt und veröffentlicht täglich eine Bewertung der LNG-Preise und einen LNG-Referenzwert. Für die Zwecke der LNG-Preisbewertung und des LNG-Referenzwerts erhebt und verarbeitet die Agentur systematisch LNG-Marktdaten über Transaktionen. Die Preisbewertung trägt gegebenenfalls regionalen Unterschieden und Marktbedingungen Rechnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1227-2011/7a#abs-2 (2) Abweichend von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b dieser Verordnung gelten für LNG-Marktteilnehmer die mit dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen und Verbote für Marktteilnehmer. Die Befugnisse, über die die Agentur gemäß dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 verfügt, gelten ebenfalls in Bezug auf LNG-Marktteilnehmer, einschließlich der Bestimmungen zur Vertraulichkeit.