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Art 7a VO (EU) Nr. 1227/2011 — Aufgaben und Befugnisse der Agentur im Hinblick auf LNG-Preisbewertungen und LNG-Referenzwerten

VO (EU) Nr. 1227/2011

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Agentur erstellt und veröffentlicht täglich eine Bewertung der LNG-Preise und einen LNG-Referenzwert. Für die Zwecke der LNG-Preisbewertung und des LNG-Referenzwerts erhebt und verarbeitet die Agentur systematisch LNG-Marktdaten über Transaktionen. Die Preisbewertung trägt gegebenenfalls regionalen Unterschieden und Marktbedingungen Rechnung.

(2) Abweichend von Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b dieser Verordnung gelten für LNG-Marktteilnehmer die mit dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen und Verbote für Marktteilnehmer. Die Befugnisse, über die die Agentur gemäß dieser Verordnung und der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1348/2014 verfügt, gelten ebenfalls in Bezug auf LNG-Marktteilnehmer, einschließlich der Bestimmungen zur Vertraulichkeit.