Gesetze / VO (EU) Nr. 1227/2011
VO (EU) Nr. 1227/2011Art 13j Überprüfung durch den Gerichtshof
Stand: 02.10.2026
Der Gerichtshof hat die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung von Beschlüssen der Agentur, mit denen sie Zwangsgelder verhängt hat. Er kann die verhängten Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.