Der Gerichtshof hat die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung von Beschlüssen der Agentur, mit denen sie Zwangsgelder verhängt hat. Er kann die verhängten Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.
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Der Gerichtshof hat die Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung von Beschlüssen der Agentur, mit denen sie Zwangsgelder verhängt hat. Er kann die verhängten Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.