Gesetze / VO (EU) Nr. 1227/2011

VO (EU) Nr. 1227/2011

Art 14 Recht auf Erhebung eines Einspruchs

Stand: 02.10.2026

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf nationaler Ebene geeignete Verfahren bestehen, die einer betroffenen Partei das Recht geben, gegen eine Entscheidung einer Regulierungsbehörde bei einer von den beteiligen Parteien und von Regierungsstellen unabhängigen Stelle Einspruch zu erheben.

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