Gesetze / VO (EU) Nr. 1178/2011 · CELEX 02011R1178-20260430
Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates
26 Normen · 17 zitierende Entscheidungen · Änderungen
Meistzitierte Normen
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- Art 1 Gegenstand
- Art 2 Begriffsbestimmungen
- Art 3 Erteilung von Pilotenlizenzen und medizinischen Zeugnissen
- Art 3a Übergangsmaßnahmen für medizinische Beurteilungsprotokolle nach Anhang VI (Teil-ARA) Punkt ARA.MED.330 und auf dieser Grundlage ausgestellte Tauglichkeitszeugnisse
- Art 4 Bestehende einzelstaatliche Pilotenlizenzen
- Art 4a Instrumentenflugberechtigung mit leistungsbasierter Navigation
- Art 4b Ausbildung zur Vermeidung und Beendigung ungewünschter Flugzustände
- Art 4c Übergangsmaßnahmen für Inhaber einer Strecken-Instrumentenflugberechtigung
- Art 4d Übergangsmaßnahmen für Instrumentenflugberechtigungen für einmotorige Hubschrauber
- Art 4e Übergangsmaßnahmen für Ausbildung, Prüfung und Befähigungsüberprüfung für den Betrieb mit mehreren Piloten in Hubschraubern, die für den Betrieb mit einem Piloten zugelassen sind
- Art 4f Musterberechtigungen für VCA
- Art 4g Besondere Anforderungen an Antragsteller einer Pilotenlizenz für Tragschrauber
- Art 4h Übergangsmaßnahmen für Inhaber einer Bergflugberechtigung
- Art 6 Umwandlung von Testflugqualifikationen
- Art 7 Bestehende einzelstaatliche Flugingenieurlizenzen
- Art 9 Anrechnung einer vor Anwendbarkeit dieser Verordnung begonnenen Ausbildung
- Art 9a Musterberechtigungsausbildung und betriebliche Eignungsdaten
- Art 10 Anrechnung für im Militärdienst erworbene Pilotenlizenzen
- Art 10a Organisationen für die Pilotenausbildung
- Art 10b Flugsimulationsübungsgeräte
- Art 10c Flugmedizinische Zentren
- Art 11 Tauglichkeit von Flugbegleitern
- Art 11a Qualifikationen und damit zusammenhängende Bescheinigungen von Flugbegleitern
- Art 11b Aufsichtskapazitäten
- Art 11c Übergangsmaßnahmen
- Art 12 Inkrafttreten und Anwendung