Gesetze / VO (EU) Nr. 1178/2011
VO (EU) Nr. 1178/2011Art 3 Erteilung von Pilotenlizenzen und medizinischen Zeugnissen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1178-2011/3#abs-1 (1) Unbeschadet der Delegierten Verordnung (EU) 2020/723 ( 3 ) der Kommission müssen Piloten von Luftfahrzeugen, auf die in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i und ii der Verordnung (EU) 2018/1139 Bezug genommen wird, die in Anhang I und Anhang IV der vorliegenden Verordnung festgelegten technischen Vorschriften und Verwaltungsverfahren einhalten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1178-2011/3#abs-2 (2) Unbeschadet der Rechte der Inhaber von Lizenzen gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung dürfen Inhaber von Pilotenlizenzen, die nach Abschnitt B oder C des Anhangs I der vorliegenden Verordnung erteilt wurden, die in Artikel 6 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 965/2012 genannten Flüge durchführen. Dies gilt unbeschadet der Einhaltung etwaiger zusätzlicher Anforderungen für die Beförderung von Fluggästen oder die Durchführung gewerblichen Flugbetriebs gemäß Abschnitt B oder C des Anhangs I der vorliegenden Verordnung.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu Art 3 VO (EU) Nr. 1178/2011 →
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