Gesetze / VO (EU) Nr. 1178/2011
VO (EU) Nr. 1178/2011Art 12 Inkrafttreten und Anwendung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1178-2011/12#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 8. April 2012.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1178-2011/12#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten entscheiden, die Bestimmungen dieser Verordnung bis zum 20. Juni 2022 nicht auf Piloten anzuwenden, die eine von einem Drittland erteilte Lizenz und ein zugehöriges Tauglichkeitszeugnis besitzen und im nichtgewerblichen Betrieb von in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffern i oder ii der Verordnung (EU) 2018/1139 genannten Luftfahrzeugen eingesetzt werden. Die Mitgliedstaaten machen diese Entscheidungen öffentlich zugänglich.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1178-2011/12#abs-7 (7) Wendet ein Mitgliedstaat die Anforderungen nach den Absätzen 2a und 4 an, unterrichtet er die Kommission und die Agentur. Bei der Mitteilung sind die Gründe für die Abweichung sowie das Programm zur Durchführung mit geplanten Maßnahmen und zugehörigem Zeitplan mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1178-2011/12#abs-8 (8) Abweichend von Absatz 1 gelten Punkt FCL.315.A, Punkt FCL.410.A Buchstabe a Satz 2 und Punkt FCL.725.A Buchstabe c von Anhang I (Teil-FCL) ab dem 20. Dezember 2019.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu Art 12 VO (EU) Nr. 1178/2011 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- EuGH, 26.06.2019 – C-396/18
- OVG Niedersachsen, 13.01.2015 – 7 ME 91/14
- LG Frankfurt am Main, 30.06.2022 – 2-24 O 109/19
- EuGH, 07.11.2019 – C-396/18Zitiert von 7
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