Gesetze / VO (EU) Nr. 1178/2011

VO (EU) Nr. 1178/2011

Art 10 Anrechnung für im Militärdienst erworbene Pilotenlizenzen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1178-2011/10#abs-1 (1) Inhaber militärischer Flugbesatzungslizenzen beantragen die Erteilung von Teil-FCL-Lizenzen bei dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Militärdienst geleistet haben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1178-2011/10#abs-2 (2) Die im Militärdienst erworbenen Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten werden für die Zwecke der einschlägigen Anforderungen des Anhangs I im Einklang mit den Festlegungen eines von dem Mitgliedstaat in Konsultation mit der Agentur erstellten Anrechnungsberichts angerechnet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1178-2011/10#abs-3 (3) Der Anrechnungsbericht

a) nennt die einzelstaatlichen Anforderungen, auf deren Grundlage die militärischen Lizenzen, Berechtigungen, Zeugnisse, Anerkennungen und/oder Qualifikationen erteilt wurden;

b) gibt den Umfang der Rechte an, die den Piloten eingeräumt wurden;

c) gibt an, für welche Anforderungen des Anhangs I eine Anrechnung gewährt werden soll;

d) gibt eventuelle Einschränkungen, die in die Teil-FCL-Lizenzen aufgenommen werden sollen, und etwaige Anforderungen, die die Piloten erfüllen müssen, damit diese Einschränkungen aufgehoben werden können, an;

e) enthält Kopien aller Dokumente, die als Nachweis für die obigen Punkte erforderlich sind, wobei Kopien der einschlägigen einzelstaatlichen Anforderungen und Verfahren beizufügen sind.

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