Gesetze / VO (EU) Nr. 1177/2010
VO (EU) Nr. 1177/2010Art 16 Informationen bei annullierten oder verspäteten Abfahrten
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1177-2010/16#abs-1 (1) Bei Annullierung oder Verspätung einer Abfahrt eines Personenverkehrsdienstes oder einer Kreuzfahrt informiert der Beförderer oder gegebenenfalls der Terminalbetreiber die Fahrgäste, die von Hafenterminals abfahren, oder, wenn möglich, Fahrgäste, die von Häfen abfahren, so rasch wie möglich, jedoch spätestens 30 Minuten nach der fahrplanmäßigen Abfahrtszeit, über die Lage und, sobald diese Informationen vorliegen, über die voraussichtliche Abfahrtszeit und die voraussichtliche Ankunftszeit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1177-2010/16#abs-2 (2) Versäumen Fahrgäste aufgrund einer Annullierung oder Verspätung einen Anschluss an einen Verkehrsdienst, so unternimmt der Beförderer und gegebenenfalls der Terminalbetreiber alle zumutbaren Anstrengungen, um die betreffenden Fahrgäste über alternative Anschlüsse zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1177-2010/16#abs-3 (3) Der Beförderer oder gegebenenfalls der Terminalbetreiber sorgt dafür, dass behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität die nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebenen Informationen in zugänglicher Form erhalten.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 16 VO (EU) Nr. 1177/2010 →
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- EuGH, 04.03.2021 – C-570/19Zitiert von 1
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