Gesetze / VO (EU) Nr. 1177/2010

VO (EU) Nr. 1177/2010

Art 17 Hilfeleistung bei Annullierung oder Verzögerung der Abfahrt

Stand: 02.10.2026

1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1177-2010/17#abs-1 (1) Muss ein Beförderer vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Abfahrt eines Personenverkehrsdienstes oder einer Kreuzfahrt annulliert wird oder sich um mehr als 90 Minuten über die fahrplanmäßige Abfahrtszeit hinaus verzögert, so sind den Fahrgästen in Hafenterminals kostenlos Imbisse, Mahlzeiten oder Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit anzubieten, sofern diese verfügbar oder in zumutbarer Weise zu beschaffen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1177-2010/17#abs-2 (2) Bei Annullierung oder Verspätung einer Abfahrt, die einen Aufenthalt von einer oder mehreren Nächten oder eine Verlängerung des von den Fahrgästen geplanten Aufenthalts notwendig machen, bietet der Beförderer, sofern dies praktisch durchführbar ist, den Fahrgästen in Hafenterminals zusätzlich zu den Imbissen, Mahlzeiten oder Erfrischungen gemäß Absatz 1 kostenlos eine angemessene Unterbringung an Bord oder an Land sowie die Beförderung zwischen dem Hafenterminal und der Unterkunft an. Der Beförderer kann die Gesamtkosten der Unterbringung an Land — ohne die Kosten der Beförderung zwischen dem Hafenterminal und der Unterkunft — auf 80 EUR je Fahrgast und Nacht für höchstens drei Nächte beschränken.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1177-2010/17#abs-3 (3) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 trägt der Beförderer den Bedürfnissen von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität und etwaigen Begleitpersonen besonders Rechnung.

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