Gesetze / VO (EU) Nr. 1177/2010
VO (EU) Nr. 1177/2010Art 15 Entschädigung für Mobilitätshilfen oder sonstige spezielle Ausrüstungen
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1177-2010/15#abs-1 (1) Die Beförderer und Terminalbetreiber haften für Schäden infolge des Verlusts oder der Beschädigung von Mobilitätshilfen oder sonstigen speziellen Ausrüstungen, die von behinderten Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität benutzt werden, wenn das Schadenereignis auf ein Verschulden oder Versäumnis des Beförderers oder des Terminalbetreibers zurückzuführen ist. Ein Verschulden oder Versäumnis des Beförderers wird bei einem durch ein Schifffahrtsereignis verursachten Schaden vermutet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1177-2010/15#abs-2 (2) Die Entschädigung gemäß Absatz 1 muss dem Wiederbeschaffungswert der betreffenden Ausrüstungen oder gegebenenfalls den Reparaturkosten entsprechen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1177-2010/15#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, falls Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (10) Anwendung findet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1177-2010/15#abs-4 (4) Es ist ferner jede Anstrengung zu unternehmen, um rasch zeitweiligen Ersatz, der eine geeignete Alternative darstellt, zu beschaffen.