Gesetze / VO (EU) Nr. 1095/2010

VO (EU) Nr. 1095/2010

Art 66 Betrugsbekämpfungsmaßnahmen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1095-2010/66#abs-1 (1) Zur Bekämpfung von Betrug, Korruption und sonstigen rechtswidrigen Handlungen wird die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 23 ) ohne Einschränkung auf die Behörde angewandt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1095-2010/66#abs-2 (2) Die Behörde tritt der Interinstitutionellen Vereinbarung über die internen Untersuchungen des OLAF bei und erlässt unverzüglich die entsprechenden Vorschriften, die Geltung für sämtliche Mitarbeiter der Behörde haben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1095-2010/66#abs-3 (3) Die Finanzierungsbeschlüsse und Vereinbarungen sowie die daran geknüpften Umsetzungsinstrumente sehen ausdrücklich vor, dass der Rechnungshof und OLAF bei den Empfängern der von der Behörde ausgezahlten Gelder sowie bei den für die Zuweisung der Gelder Verantwortlichen bei Bedarf Kontrollen vor Ort durchführen können.

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