Gesetze / VO (EU) Nr. 1094/2010

VO (EU) Nr. 1094/2010

Art 49a Ausgaben

Stand: 02.10.2026

Der Vorsitzende macht alle abgehaltene Sitzungen mit externen Interessenvertretern innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung und alle erhaltenen Bewirtungen öffentlich. Ausgaben werden gemäß dem Statut öffentlich festgehalten.

←Art 49 →Art 51