Gesetze / VO (EU) Nr. 1094/2010
VO (EU) Nr. 1094/2010Art 49a Ausgaben
Stand: 02.10.2026
Der Vorsitzende macht alle abgehaltene Sitzungen mit externen Interessenvertretern innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung und alle erhaltenen Bewirtungen öffentlich. Ausgaben werden gemäß dem Statut öffentlich festgehalten.