Gesetze / VO (EU) Nr. 1094/2010

VO (EU) Nr. 1094/2010

Art 49 Unabhängigkeit des Vorsitzenden

Stand: 02.10.2026

Unbeschadet der Rolle, die der Rat der Aufseher im Zusammenhang mit den Aufgaben des Vorsitzenden spielt, fordert der Vorsitzende von Organen oder Einrichtungen der Union, von Regierungen oder von anderen öffentlichen oder privaten Stellen keine Weisungen an oder nimmt solche entgegen.

Weder die Mitgliedstaaten noch die Organe oder Einrichtungen der Union noch andere öffentliche oder private Stellen versuchen, den Vorsitzenden bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu beeinflussen.

Gemäß dem in Artikel 68 genannten Statut ist der Vorsitzende nach dem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurückhaltend zu sein.

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