Gesetze / VO (EU) Nr. 1094/2010

VO (EU) Nr. 1094/2010

Art 45a Beschlussfassung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1094-2010/45a#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit und bemüht sich um Konsens. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Der Vorsitzende ist stimmberechtigtes Mitglied.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1094-2010/45a#abs-2 (2) Der Exekutivdirektor und ein Vertreter der Kommission nehmen ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil. In den in Artikel 63 genannten Fragen ist der Vertreter der Kommission stimmberechtigt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1094-2010/45a#abs-3 (3) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese.

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