Gesetze / VO (EU) Nr. 1094/2010
VO (EU) Nr. 1094/2010Art 45 Zusammensetzung
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1094-2010/45#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat setzt sich aus dem Vorsitzenden und sechs Mitgliedern des Rates der Aufseher zusammen, die von den stimmberechtigten Mitgliedern des Rates der Aufseher und aus ihrem Kreis gewählt werden.
Mit Ausnahme des Vorsitzenden hat jedes Mitglied des Verwaltungsrates einen Stellvertreter, der es bei Verhinderung vertreten kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1094-2010/45#abs-2 (2) Die Amtszeit der vom Rat der Aufseher gewählten Mitglieder beträgt zweieinhalb Jahre. Diese Amtszeit kann einmal verlängert werden. Die Zusammensetzung des Verwaltungsrates muss ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis aufweisen, verhältnismäßig sein und die Union als Ganzes widerspiegeln. Die Mandate überschneiden sich, und es gilt eine angemessene Rotationsregelung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1094-2010/45#abs-3 (3) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom Vorsitzenden von Amts wegen oder auf Ersuchen von mindestens einem Drittel seiner Mitglieder einberufen und vom Vorsitzenden geleitet. Der Verwaltungsrat tritt vor jeder Sitzung des Rates der Aufseher und so oft es der Verwaltungsrat für notwendig hält, zusammen. Er tritt mindestens fünfmal jährlich zusammen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1094-2010/45#abs-4 (4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates können vorbehaltlich der Geschäftsordnung von Beratern oder Sachverständigen unterstützt werden. Die nicht stimmberechtigten Mitglieder mit Ausnahme des Exekutivdirektors nehmen nicht an Beratungen des Verwaltungsrates über einzelne Finanzinstitute teil.