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Art 23 VO (EU) Nr. 1025/2012 — Zusammenarbeit des Ausschusses mit Normungsorganisationen und Interessenträgern

VO (EU) Nr. 1025/2012

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der in Artikel 22 Absatz 1 genannte Ausschuss arbeitet mit den europäischen Normungsorganisationen und den europäischen Organisationen von Interessenträgern, die von der Union nach Maßgabe dieser Verordnung finanziert werden, zusammen.