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Art 4 VO (EU) Nr. 1007/2011 — Allgemeine Voraussetzung für die Bereitstellung von Textilerzeugnissen auf dem Markt

VO (EU) Nr. 1007/2011

Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Textilerzeugnisse dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie etikettiert oder gekennzeichnet sind oder ihnen Handelsdokumente im Einklang mit dieser Verordnung beiliegen.