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# Art 15 VO (EU) Nr. 1007/2011 — Verpflichtung zur Etikettierung oder Kennzeichnung

VO (EU) Nr. 1007/2011  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bringt ein Hersteller ein Textilerzeugnis in Verkehr, so stellt er die Etikettierung oder Kennzeichnung und die Richtigkeit der darin enthaltenen Informationen sicher. Ist der Hersteller nicht in der Union niedergelassen, so stellt der Einführer die Etikettierung oder Kennzeichnung und die Richtigkeit der darin enthaltenen Informationen sicher.

(2) Ein Händler gilt für die Zwecke dieser Verordnung als Hersteller, wenn er ein Erzeugnis unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt, das Etikett selbst anbringt oder den Inhalt des Etiketts ändert.

(3) Stellt ein Händler ein Textilerzeugnis auf dem Markt bereit, so stellt er sicher, dass es die entsprechende Etikettierung oder Kennzeichnung gemäß dieser Verordnung trägt.

(4) Die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Wirtschaftsakteure stellen sicher, dass die Informationen, die vorgelegt werden, wenn Textilerzeugnisse auf dem Markt bereitgestellt werden, nicht mit den in dieser Verordnung vorgesehenen Bezeichnungen von Textilfasern und den Beschreibungen der Faserzusammensetzung verwechselt werden können.

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Zitiervorschlag: Art 15 VO (EU) Nr. 1007/2011

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1007-2011/15

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