Gesetze / VO (EU) Nr. 1007/2011
VO (EU) Nr. 1007/2011Art 11 Mehrkomponenten-Textilerzeugnisse
Stand: 02.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1007-2011/11#abs-1 (1) Jedes Textilerzeugnis, das aus zwei oder mehr Textilkomponenten besteht, die nicht denselben Textilfasergehalt haben, ist mit einem Etikett oder einer Kennzeichnung zu versehen, das bzw. die für jede Komponente den Textilfasergehalt angibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1007-2011/11#abs-2 (2) Die in Absatz 1 vorgesehene Etikettierung oder Kennzeichnung ist nicht erforderlich für Textilkomponenten, die die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:
a) Sie sind nicht die Hauptfutterstoffe und
b) sie machen weniger als 30 % des Gesamtgewichts des Textilerzeugnisses aus.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1007-2011/11#abs-3 (3) Zwei oder mehrere Textilerzeugnisse mit demselben Fasergehalt, die nach den Gepflogenheiten ein einheitliches Ganzes bilden, brauchen nur mit einem Etikett oder einer Kennzeichnung versehen zu werden.