Gesetze / VO (EU) Nr. 1007/2011

VO (EU) Nr. 1007/2011

Art 10 Fasern mit dekorativer Wirkung und Fasern mit antistatischer Wirkung

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1007-2011/10#abs-1 (1) Sichtbare und isolierbare Fasern, mit denen eine rein dekorative Wirkung erzielt werden soll und die nicht mehr als 7 % des Gewichts des Fertigerzeugnisses ausmachen, müssen nicht in den in den Artikeln 7 und 9 vorgesehenen Faserzusammensetzungen berücksichtigt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1007-2011/10#abs-2 (2) Metallfasern und andere Fasern, die zur Erzielung einer antistatischen Wirkung zugesetzt werden und die nicht mehr als 2 % des Gewichts des Fertigerzeugnisses ausmachen, müssen nicht in den in den Artikeln 7 und 9 vorgesehenen Faserzusammensetzungen berücksichtigt werden.

►C2 (3) Im Fall der in Artikel 9 Absatz 3 genannten Erzeugnisse ◄ werden die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Prozentsätze getrennt für das Gewicht der Schussfäden und der Kettfäden berechnet.

←Art 9 →Art 11