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# Art 11 VO (EU) Nr. 1007/2011 — Mehrkomponenten-Textilerzeugnisse

VO (EU) Nr. 1007/2011  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jedes Textilerzeugnis, das aus zwei oder mehr Textilkomponenten besteht, die nicht denselben Textilfasergehalt haben, ist mit einem Etikett oder einer Kennzeichnung zu versehen, das bzw. die für jede Komponente den Textilfasergehalt angibt.

(2) Die in Absatz 1 vorgesehene Etikettierung oder Kennzeichnung ist nicht erforderlich für Textilkomponenten, die die beiden folgenden Bedingungen erfüllen:

a) Sie sind nicht die Hauptfutterstoffe und

b) sie machen weniger als 30 % des Gesamtgewichts des Textilerzeugnisses aus.

(3) Zwei oder mehrere Textilerzeugnisse mit demselben Fasergehalt, die nach den Gepflogenheiten ein einheitliches Ganzes bilden, brauchen nur mit einem Etikett oder einer Kennzeichnung versehen zu werden.

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Zitiervorschlag: Art 11 VO (EU) Nr. 1007/2011

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eu-1007-2011/11

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