Gesetze / VO (EG) Nr. 999/2001

VO (EG) Nr. 999/2001

Art 22 Übergangsbestimmungen für spezifizierte Risikomaterialien

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-999-2001/22#abs-1 (1) Die Bestimmungen des Anhangs XI Teil A gelten während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten ab dem 1. Juli 2001 bis zum Zeitpunkt der Annahme einer Entscheidung gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 2 oder 4; ab diesem Zeitpunkt findet Artikel 8 Anwendung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-999-2001/22#abs-2 (2) Die Ergebnisse einer aussagekräftigen statistischen Erhebung, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3 während des Übergangszeitraums durchgeführt wird, dienen der Bestätigung bzw. der Widerlegung der Schlussfolgerungen der Risikoanalyse nach Artikel 5 Absatz 1, wobei den vom Internationalen Tierseuchenamt festgelegten Klassifizierungskriterien Rechnung getragen wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-999-2001/22#abs-3 (3) Die detaillierten Vorschriften für diese statistische Erhebung werden nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgelegt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-999-2001/22#abs-4 (4) Die Mindestkriterien, denen diese statistische Erhebung genügen muss, sind in Anhang XI Teil B festgelegt.

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