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# Art 22 VO (EG) Nr. 999/2001 — Übergangsbestimmungen für spezifizierte Risikomaterialien

VO (EG) Nr. 999/2001  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bestimmungen des Anhangs XI Teil A gelten während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten ab dem 1. Juli 2001 bis zum Zeitpunkt der Annahme einer Entscheidung gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 2 oder 4; ab diesem Zeitpunkt findet Artikel 8 Anwendung.

(2) Die Ergebnisse einer aussagekräftigen statistischen Erhebung, die gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3 während des Übergangszeitraums durchgeführt wird, dienen der Bestätigung bzw. der Widerlegung der Schlussfolgerungen der Risikoanalyse nach Artikel 5 Absatz 1, wobei den vom Internationalen Tierseuchenamt festgelegten Klassifizierungskriterien Rechnung getragen wird.

(3) Die detaillierten Vorschriften für diese statistische Erhebung werden nach Anhörung des zuständigen wissenschaftlichen Ausschusses nach dem Verfahren des Artikels 24 Absatz 2 festgelegt.

(4) Die Mindestkriterien, denen diese statistische Erhebung genügen muss, sind in Anhang XI Teil B festgelegt.

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Zitiervorschlag: Art 22 VO (EG) Nr. 999/2001

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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