Gesetze / VO (EG) Nr. 987/2009

VO (EG) Nr. 987/2009

Art 75 Begriffsbestimmungen und gemeinsame Bestimmungen

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-987-2009/75#abs-1 (1) In diesem Abschnitt bezeichnet der Ausdruck

— „Forderungen“ alle Forderungen im Zusammenhang mit Beiträgen oder zu Unrecht gezahlten oder erbrachten Leistungen, einschließlich Zinsen, Geldbußen, Verwaltungsstrafen und alle anderen Gebühren und Kosten, die nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, der die Forderung geltend macht, mit der Forderung verbunden sind;

— „ersuchende Partei“ in Bezug auf jeden Mitgliedstaat jeden Träger, der ein Ersuchen um Auskunft, Zustellung oder Beitreibung bezüglich einer Forderung im Sinne der vorstehenden Definition einreicht;

— „ersuchte Partei“ in Bezug auf jeden Mitgliedstaat jeden Träger, bei dem ein Ersuchen um Auskunft, Zustellung oder Beitreibung eingereicht werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-987-2009/75#abs-2 (2) Ersuchen und alle damit zusammenhängenden Mitteilungen zwischen den Mitgliedstaaten werden grundsätzlich über bezeichnete Träger übermittelt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-987-2009/75#abs-3 (3) Praktische Durchführungsmaßnahmen, einschließlich u. a. der Maßnahmen in Bezug auf Artikel 4 der Durchführungsverordnung und in Bezug auf die Festlegung einer Mindestschwelle für Beträge, für die ein Beitreibungsersuchen gestellt werden kann, werden von der Verwaltungskommission getroffen.

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