Gesetze / VO (EG) Nr. 889/2008

VO (EG) Nr. 889/2008

Art 73b Buchführung über die Meeresalgenproduktion

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/73b#abs-1 (1) Unternehmer führen Buch über die Meeresalgenproduktion in Form eines Registers, das für Kontrollbehörden oder Kontrollstellen jederzeit an den Betriebsstätten zur Verfügung gehalten wird. Die Aufzeichnungen umfassen mindestens folgende Angaben: a) Artenliste, Erntedatum und Erntemenge; b) Datum der Ausbringungen, Art und Menge verwendeter Düngemittel.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/73b#abs-2 (2) Für gesammelte Meeresalgen aus Wildbeständen enthält das Register außerdem: a) eine chronologische Aufzeichnung der Erntetätigkeit für jede Art auf namentlich bezeichneten Algenbänken; b) geschätzte Erntemengen pro Saison; c) Quellen möglicher Verschmutzung der beernteten Algenbänke; d) den im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung höchstmöglichen Dauerertrag für jede Algenbank.

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