(1) Unternehmer führen Buch über die Meeresalgenproduktion in Form eines Registers, das für Kontrollbehörden oder Kontrollstellen jederzeit an den Betriebsstätten zur Verfügung gehalten wird. Die Aufzeichnungen umfassen mindestens folgende Angaben: a) Artenliste, Erntedatum und Erntemenge; b) Datum der Ausbringungen, Art und Menge verwendeter Düngemittel.
(2) Für gesammelte Meeresalgen aus Wildbeständen enthält das Register außerdem: a) eine chronologische Aufzeichnung der Erntetätigkeit für jede Art auf namentlich bezeichneten Algenbänken; b) geschätzte Erntemengen pro Saison; c) Quellen möglicher Verschmutzung der beernteten Algenbänke; d) den im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung höchstmöglichen Dauerertrag für jede Algenbank.