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Art 73b VO (EG) Nr. 889/2008 — Buchführung über die Meeresalgenproduktion

VO (EG) Nr. 889/2008

Außer Kraft: Alle Artikel dieser Verordnung wurden mit Wirkung vom 01.01.2022 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 gestrichen. Die Anhänge gelten nach Angaben von EUR-Lex bis zum 31.12.2027 fort. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02008R0889-20210101 (EUR-Lex).

(1) Unternehmer führen Buch über die Meeresalgenproduktion in Form eines Registers, das für Kontrollbehörden oder Kontrollstellen jederzeit an den Betriebsstätten zur Verfügung gehalten wird. Die Aufzeichnungen umfassen mindestens folgende Angaben: a) Artenliste, Erntedatum und Erntemenge; b) Datum der Ausbringungen, Art und Menge verwendeter Düngemittel.

(2) Für gesammelte Meeresalgen aus Wildbeständen enthält das Register außerdem: a) eine chronologische Aufzeichnung der Erntetätigkeit für jede Art auf namentlich bezeichneten Algenbänken; b) geschätzte Erntemengen pro Saison; c) Quellen möglicher Verschmutzung der beernteten Algenbänke; d) den im Hinblick auf eine nachhaltige Nutzung höchstmöglichen Dauerertrag für jede Algenbank.