Gesetze / VO (EG) Nr. 889/2008

VO (EG) Nr. 889/2008

Art 73a Kontrollvorkehrungen für Meeresalgen

Bei Aufnahme des speziell für Meeresalgen geltenden Kontrollverfahrens muss die vollständige Beschreibung der Einheit gemäß Artikel 63 Absatz 1 Buchstabe a folgende Angaben umfassen:

a) eine vollständige Beschreibung der Anlagen an Land und im Meer;

b) gegebenenfalls die Ergebnisse der umweltbezogenen Prüfung gemäß Artikel 6b Absatz 3;

c) gegebenenfalls den Nachhaltigkeitsplan gemäß Artikel 6b Absatz 4;

d) für wilde Meeresalgenbestände eine vollständige Beschreibung einschließlich Übersichtskarten der Sammelflächen an der Küste und im Meer sowie der Landflächen, an denen nach der Sammlung weitere Arbeitsgänge stattfinden.

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