Gesetze / VO (EG) Nr. 889/2008

VO (EG) Nr. 889/2008

Art 73 Bewirtschaftung mehrerer Produktionseinheiten durch ein und denselben Unternehmer

Betreibt ein Unternehmer in ein und demselben Gebiet mehrere Produktionseinheiten, so unterliegen die nichtökologische/nichtbiologische Kulturen produzierenden Einheiten und die Lagerstätten für Betriebsmittel ebenfalls den allgemeinen und den spezifischen Kontrollvorschriften von Kapitel 1 und dem vorliegenden Kapitel.

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