Gesetze / VO (EG) Nr. 834/2007
VO (EG) Nr. 834/2007Art 29
Bescheinigungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-834-2007/29#abs-1 (1) Die Kontrollbehörden und Kontrollstellen nach Artikel 27 Absatz 4 stellen jedem Unternehmer, der ihren Kontrollen unterliegt und in seinem Tätigkeitsbereich die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, eine entsprechende Bescheinigung aus. Diese Bescheinigung muss zumindest über die Identität des Unternehmers und die Art oder das Sortiment der Erzeugnisse sowie über die Geltungsdauer der Bescheinigung Aufschluss geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-834-2007/29#abs-2 (2) Jeder Unternehmer muss die Bescheinigungen seiner Lieferanten prüfen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-834-2007/29#abs-3 (3) Die Form der in Absatz 1 genannten Bescheinigung wird nach dem in Artikel 37 Absatz 2 genannten Verfahren erstellt, wobei die Vorteile einer elektronischen Bescheinigung zu berücksichtigen sind.