Gesetze / VO (EG) Nr. 889/2008
VO (EG) Nr. 889/2008Art 57 EU-Bio-Logo
Im Einklang mit Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 wird das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion (nachstehend „EU-Bio-Logo“) nach dem Muster in Anhang XI Teil A der vorliegenden Verordnung erstellt.
Zu Kennzeichnungszwecken darf das EU-Bio-Logo nur für Erzeugnisse verwendet werden, die im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission ( 27 ) und der vorliegenden Verordnung von Unternehmen produziert wurden, die die Anforderungen an das Kontrollsystem gemäß den Artikeln 27, 28, 29, 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erfüllen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 57 VO (EG) Nr. 889/2008 →
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- EuGH, 26.02.2019 – C-497/17Zitiert von 3
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