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Art 57 VO (EG) Nr. 889/2008 — EU-Bio-Logo

VO (EG) Nr. 889/2008

Außer Kraft: Alle Artikel dieser Verordnung wurden mit Wirkung vom 01.01.2022 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 gestrichen. Die Anhänge gelten nach Angaben von EUR-Lex bis zum 31.12.2027 fort. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02008R0889-20210101 (EUR-Lex).

Im Einklang mit Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 wird das Logo der Europäischen Union für ökologische/biologische Produktion (nachstehend „EU-Bio-Logo“) nach dem Muster in Anhang XI Teil A der vorliegenden Verordnung erstellt.

Zu Kennzeichnungszwecken darf das EU-Bio-Logo nur für Erzeugnisse verwendet werden, die im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 834/2007, der Verordnung (EG) Nr. 1235/2008 der Kommission ( 27 ) und der vorliegenden Verordnung von Unternehmen produziert wurden, die die Anforderungen an das Kontrollsystem gemäß den Artikeln 27, 28, 29, 32 und 33 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 erfüllen.