Gesetze / VO (EG) Nr. 889/2008
VO (EG) Nr. 889/2008Art 56 Angaben auf Antrag
Auf Antrag eines Mitgliedstaats oder der Kommission werden anderen Mitgliedstaaten oder der Kommission genaue Angaben über Genehmigungen, die in Einzelfällen erteilt wurden, zugänglich gemacht.