Gesetze / VO (EG) Nr. 889/2008
VO (EG) Nr. 889/2008Art 50 Eintragungsbedingungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/50#abs-1 (1) Für die Eintragung muss der Anbieter a) nachweisen, dass er oder — wenn er nur mit vorverpacktem Saatgut oder vorverpackten Pflanzkartoffeln handelt — der letzte Unternehmer sich dem Kontrollsystem gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 unterstellt hat; b) nachweisen, dass das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln, die in Verkehr gebracht werden sollen, die allgemeinen Anforderungen an Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln erfüllen; c) alle gemäß Artikel 51 dieser Verordnung erforderlichen Angaben zugänglich machen und im Interesse ihrer Verlässlichkeit auf Aufforderung des Datenbankverwalters oder wann immer erforderlich aktualisieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/50#abs-2 (2) Der Datenbankverwalter kann den Eintragungsantrag eines Anbieters im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ablehnen oder eine zuvor akzeptierte Eintragung löschen, wenn der Anbieter die Anforderungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt.