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# Art 50 VO (EG) Nr. 889/2008 — Eintragungsbedingungen

VO (EG) Nr. 889/2008  
Außer Kraft: Alle Artikel dieser Verordnung wurden mit Wirkung vom 01.01.2022 durch die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 gestrichen. Die Anhänge gelten nach Angaben von EUR-Lex bis zum 31.12.2027 fort. Textgrundlage: konsolidierte Fassung 02008R0889-20210101 (EUR-Lex).

(1) Für die Eintragung muss der Anbieter a) nachweisen, dass er oder — wenn er nur mit vorverpacktem Saatgut oder vorverpackten Pflanzkartoffeln handelt — der letzte Unternehmer sich dem Kontrollsystem gemäß Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 unterstellt hat; b) nachweisen, dass das Saatgut oder die Pflanzkartoffeln, die in Verkehr gebracht werden sollen, die allgemeinen Anforderungen an Saatgut bzw. Pflanzkartoffeln erfüllen; c) alle gemäß Artikel 51 dieser Verordnung erforderlichen Angaben zugänglich machen und im Interesse ihrer Verlässlichkeit auf Aufforderung des Datenbankverwalters oder wann immer erforderlich aktualisieren.

(2) Der Datenbankverwalter kann den Eintragungsantrag eines Anbieters im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats ablehnen oder eine zuvor akzeptierte Eintragung löschen, wenn der Anbieter die Anforderungen gemäß Absatz 1 nicht erfüllt.

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Zitiervorschlag: Art 50 VO (EG) Nr. 889/2008

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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