Gesetze / VO (EG) Nr. 889/2008
VO (EG) Nr. 889/2008Art 48 Datenbank
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/48#abs-1 (1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass zur Erfassung der Sorten, für die in ihrem Hoheitsgebiet Saatgut oder Pflanzkartoffeln aus ökologischer/biologischer Produktion zur Verfügung stehen, eine elektronische Datenbank angelegt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/48#abs-2 (2) Diese Datenbank wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder von einer vom Mitgliedstaat zu diesem Zwecke bestimmten Behörde oder Stelle, im Folgenden „Datenbankverwalter“ genannt, verwaltet. Die Mitgliedstaaten können auch eine Behörde oder eine private Einrichtung in einem anderen Land bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/vo-eg-889-2008/48#abs-3 (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die mit der Verwaltung der Datenbank beauftragte Behörde oder private Einrichtung mit.